ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Zuletzt aktualisiert: 04.06.2026

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte im Bereich Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation, eingeschränkt auf Personalwesen (dies inkludiert unter anderem die angebotenen Dienstleistungen HR Operations, HR Projektbegleitung, Trainings, Workshops, Webinare und Coachings) zwischen dem Kunden / der Kundin (im Folgenden „Auftraggeber:in“ genannt) und Katharina Schmidt, BA (im Folgenden „Auftragnehmerin“ genannt) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern nicht zwischen Auftraggeber:in und Auftragnehmerin anders lautende schriftliche Vereinbarungen getroffen werden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB. Werden zwischen dem Auftraggeber / der Auftraggeberin und der Auftragnehmerin von diesen AGB abweichende Vereinbarungen getroffen, ist dadurch die Geltung der übrigen in diesen ABG enthaltenen Bedingungen nicht betroffen.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers / der Auftraggeberin sind ungültig, es sei denn, diese werden von der Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und / oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung

2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

2.2 Die Auftragnehmerin ist nach vorheriger Genehmigung durch den Auftraggeber / die Auftraggeberin berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des / der Dritten erfolgt ausschließlich durch die Auftragnehmerin selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem / der Dritten und dem Auftraggeber / der Auftraggeberin.

2.3 Der Auftraggeber / die Auftraggeberin verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich die Auftragnehmerin zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber / Die Auftraggeberin wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Dienst- und / oder Beratungsleistungen beauftragen, die auch die Auftragnehmerin anbietet.

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / der Auftraggeberin / Vollständigkeitserklärung

3.1 Der Auftraggeber / die Auftraggeberin sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Dienstleistungs- und / oder Beratungsauftrages an seinem / ihrem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Dienstleistungs- und / oder Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

3.2 Der Auftraggeber / die Auftraggeberin wird die Auftragnehmerin auch über vorher durchgeführte und / oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.

3.3 Der Auftraggeber / die Auftraggeberin sorgt dafür, dass der Auftragnehmerin auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Dienstleistungs- und / oder Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Dienstleistungs- und / oder Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der Auftragnehmerin bekannt werden.

3.4 Der Auftraggeber / die Auftraggeberin sorgt dafür, dass seine / ihre Mitarbeiter:innen und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmer:innenvertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit der Auftragnehmerin von dieser informiert werden.

4. Sicherung der Unabhängigkeit

4.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

4.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter:innen des Auftragnehmers / der Auftragnehmerin zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers / der Auftraggeberin auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

5. Berichterstattung / Berichtspflicht

5.1 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, über ihre Arbeit, und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber / der Auftraggeberin regelmäßig Bericht zu erstatten.

5.2 Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber / die Auftraggeberin in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art und Umfang des Dienstleistungs- und / oder Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.

5.3 Die Auftragnehmerin ist bei der Erbringung der Dienstleistung oder Beratungsleistung weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

6. Schutz des geistigen Eigentums

6.1 Die Urheberrechte an den von der Auftragnehmerin und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei der Auftragnehmerin. Sie dürfen vom Auftraggeber / von der Auftraggeberin während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber / die Auftraggeberin ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung der Auftragnehmerin zu vervielfältigen und / oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung / Verbreitung des Werkes eine Haftung der Auftragnehmerin – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

6.2 Der Verstoß des Auftraggebers / der Auftraggeberin gegen diese Bestimmungen berechtigt die Auftragnehmerin zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und / oder Schadenersatz.

7. Gewährleistung

7.1 Die Auftragnehmerin ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung an ihrer Leistung zu beheben. Sie wird den Auftraggeber / die Auftraggeberin hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.

7.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers / der Auftraggeberin erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

8. Haftung / Schadenersatz

8.1 Die Auftragnehmerin haftet dem Auftraggeber / der Auftraggeberin für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von der Auftragnehmerin beigezogene Dritte zurückgehen.

8.2 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers / der Auftraggeberin können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

8.3 Der Auftraggeber / die Auftraggeberin hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der Auftragnehmerin zurückzuführen ist.

8.4 Sofern die Auftragnehmerin die Dienst- oder Beratungsleistung unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und / oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die Auftragnehmerin diese Ansprüche an den Auftraggeber / die Auftraggeberin ab. Der Auftraggeber / die Auftraggeberin wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

9. Geheimhaltung / Datenschutz

9.1 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers / der Auftraggeberin erhält.

9.2 Weiters verpflichtet sich die Auftragnehmerin, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klient:innen / Kund:innen des Auftraggebers / der Auftraggeberin, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

9.3 Die Auftragnehmerin ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertreter:innen, denen sie sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheits-verpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

9.5 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber / die Auftraggeberin leistet der Auftragnehmerin Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

10. Honorar

10.1 Nach Vollendung der vereinbarten Dienst- und / oder Beratungsleistung erhält die Auftragnehmerin ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber / der Auftraggeberin und der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch die Auftragnehmerin fällig.

10.2 Die Auftragnehmerin wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung der Auftragnehmerin vom Auftraggeber / von der Auftraggeberin zusätzlich zu ersetzen.

10.4 Unterbleibt die Erbringung der vereinbarten Dienst- und / oder Beratungsleistungen aus Gründen, die der Auftraggeber / die Auftraggeberin zu vertreten hat, oder wird das Vertragsverhältnis aus einem vom Auftraggeber / von der Auftraggeberin zu vertretenden Grund vorzeitig beendet, behält die Auftragnehmerin ihren Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Die Auftragnehmerin hat sich jedoch jene Aufwendungen anrechnen zu lassen, die sie infolge der Unterbleibung der Leistungserbringung erspart hat. Bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars ist die Auftragnehmerin berechtigt, das vereinbarte Pauschalhonorar abzüglich ersparter Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Bei Vereinbarung eines Stundenhonorars ist die Auftragnehmerin berechtigt, die bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses tatsächlich erbrachten Stunden sowie jene Stunden abzurechnen, die bei gewöhnlichem Verlauf der Leistungserbringung bis zur vollständigen Erfüllung des Auftrags voraussichtlich angefallen wären. Für die noch nicht erbrachten Leistungen werden die ersparten Aufwendungen pauschal mit 30 % des hierauf entfallenden Honorars vereinbart.

10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist die Auftragnehmerin von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

11. Elektronische Rechnungslegung

11.1 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem Auftraggeber / der Auftraggeberin Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber / die Auftraggeberin erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die Auftragnehmerin ausdrücklich einverstanden.

12. Dauer der Zusammenarbeit / Kündigungsfristen

12.1 Die Zusammenarbeit und damit die Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts oder mit dem im Angebot vereinbarten Zeitpunkt.

12.2 Die Zusammenarbeit kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen
• wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder
• wenn eine Vertragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, oder
• wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Vertragspartei, über die kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und diese auf Begehren der Auftragnehmerin weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Auftragnehmerin eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Die Auftragnehmerin bestätigt, alle Angaben in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen umgehend bekannt zu geben.

13.2 Für den Fall von Streitigkeiten aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschaftsmediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen
Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater:innen, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.

13.3 Änderungen getroffener Verträge, Vereinbarungen und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen dieses Formerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

13.4 Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist österreichisches Recht anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der Auftragnehmerin. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort der Auftragnehmerin zuständig.

13.5 Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Im Falle einer solchen Änderung sind auch für Aufträge, die im Zeitpunkt der Änderung erteilt aber nicht (komplett) abgewickelt sind, die jeweils zum Zeitpunkt der einzelnen Ausgabe geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich.